Deutscher Garnkontrakt

– Fassung vom 01.01.2020 –

(Bedingungen für den Handel mit rohen, düsengefärbten und veredelten – gefärbten, gebleichten, gasierten usw. – Garnen und Zwirnen aus Natur- und Chemiefasern. Fabrikationskammgarne, Mehrfachzwirne für die Fahrzeugreifenherstellung, Jutegarne und Garne in Aufmachung für den Einzelverkauf sind ausgenommen.)

– Der Deutsche Garnkontrakt gilt ausschließlich zwischen Kaufleuten –

Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Bedingungen des Deutschen Garnkontrakts. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltslos ausführt.

Teil 1 – Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Preis

Die Preise gelten ab Spinnerei, nach entsprechender Vereinbarung bei Bahnsendungen auch ab Versandbahnhof. Sie verstehen sich für das Kilogramm Garn. Die Berechnung der Hülsentara erfolgt aufgrund besonderer Vereinbarungen.
 

2. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung wird auf den Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.

Rechnungen sind zahlbar
- innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto
- ab 31. bis 60. Tag ab Rechnungsdatum netto.

Bei Bezahlung vor dem 30. Tag ab Rechnungsdatum werden außer 2 % Skonto Vorzinsen vom Zahltag bis zum 30. Tag gewährt, die in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem um den Skonto gekürzten Betrag zu errechnen sind. Bei Bezahlung zwischen dem 30. und 60. Tag ab Rechnungsdatum werden kein Skonto, sondern nur noch Vorzinsen von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom Zahlungstag bis zum 60. Tag eingeräumt.

Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden:
- Regulierung im mittleren Verfall, wenn die Zusammenfassung der Rechnungen den Zeitraum von 30 Tagen nicht übersteigt, mit 2 % Skonto.
- Dekadenregulierung

Rechnungen abzu begleichen mit 2 % Skonto amzu begleichen netto am
1. - 10. eines Monats5. des nächsten Monats5. des übernächsten Monats
11. - 20. eines Monats15. des nächsten Monats15. des übernächsten Monats
21. - Ultimo25. des nächsten Monats25. des übernächsten Monats

Vorzinsen werden bei der Regulierung im mittleren Verfall und Dekadenregulierung nicht gewährt. Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 Absatz 1 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

Als Zahltag für die Einhaltung der Zahlungsfrist gilt der Tag, an dem der Käufer oder dessen Zahlstelle nachweislich die Zahlung an den Verkäufer abgefertigt hat.

Die Zahlung hat in barem Gelde oder durch Banküberweisung zu erfolgen. Schecks auf Bankplätze werden nach Eingang, bankfähige Wechsel unter Zinsabzug zum jeweiligen Basiszinssatz – wenn die Diskontierung bei der Bundesbank möglich ist -, sonst zum jeweils üblichen Bankdiskont unter Vorbehalt des Einganges gutgeschrieben. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

Wechsel auf Nebenplätze werden nicht in Zahlung genommen. Eigenakzepte gelten im Allgemeinen nicht als Barzahlung. Der Verkäufer behält sich die Entscheidung darüber vor, ob er Eigenakzepte annimmt und ob er auf hereingenommene Eigenakzepte einen Skonto gewährt.

Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto und Bankspesen) sind unzulässig.

Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich berechneter und angemahnter Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Die Versandbereitschaft der Garne wird vom Verkäufer durch Übersendung der Rechnung erklärt. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger nachträglicher wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist für noch ausstehende Lieferungen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern, oder vom Vertrag zurücktreten, oder Schadensersatz geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Käufer geltend gemachte sachlich begründete Zweifel an seiner Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit nicht unverzüglich ausräumt. Im Übrigen gilt § 321 BGB, § 119 InsO bleibt unberührt.
 

3. Verpackung

Die Kosten für das Verpackungsmaterial werden pauschal je kg Garn abgerechnet. Für vom Kunden gewünschte Spezialverpackung ist der Verpackungskostensatz zu vereinbaren. Mehrweg-Logistikhilfsmittel (z.B. Mehrwegpaletten oder Mehrwegzwischenlagen) bleiben Eigentum des Verkäufers; sie werden von diesem berechnet, wenn sie nicht binnen zwei Monaten in funktionsfähigem Zustand zurückgegeben werden.
 

4. Lieferungs- und Abnahmepflicht

Ist eine Lieferungsfrist bei Abschluß eines Geschäfts nicht bedungen worden, so gilt die Ware als prompt lieferbar, d.h. die Erfüllung kann nach Ablauf einer angemessenen, zur Herstellung des Garns erforderlichen Frist verlangt sowie jederzeit geleistet werden.

Ist eine Lieferung in Teilmengen innerhalb einer bestimmten Frist bedungen, so hat die Lieferung und Abnahme in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wurde Lieferung in Teilmengen ohne Angabe des Endtermins vereinbart, so hat die Lieferung und Abnahme innerhalb sechs Monaten, vom Tage des Abschlusses an gerechnet, in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das gleiche gilt bei Kauf auf Abruf.

Bei Lieferung von Garnen sind technisch nicht vermeidbare Mengenabweichungen, die sich höchstens im Rahmen der nachstehenden Toleranzen bewegen dürfen, zulässig und dürfen nicht beanstandet werden:

Bei Streichgarnen, Halbkammgarnen und entsprechenden Rotorgarnen bis zu ± 5 % bei einer Auftragsmenge von 1000 kg und darüber bis zu ± 10 % bei einer Auftragsmenge unter 1000 kg.
Bei Tuftinggarnen kann die Spulenzahl um bis zu + 1,5 % von der vorgeschriebenen Spulenzahl abweichen. Übersteigende Spulenzahlen können als Nachsteckspulen mitgeliefert werden. Bezüglich der Spulenlauflänge für Tuftinggarne ist eine Toleranz von ± 3 % zulässig.
Bei anderen Garnen bis zu ± 5 % bei Rohgarnen, bis zu ± 10 % bei Bleich-, Farb- und Spezialgarnen der zu liefernden Menge.

Die Lieferungsverpflichtung des Verkäufers gilt als erfüllt, wenn er das Garn spätestens am letzten Tage der Lieferfrist ab Spinnerei bzw. ab Lager zur Verfügung des Käufers stellt.

Wenn zwei oder mehrere Abschlüsse bestehen, ist der Verkäufer berechtigt, den ältesten zuerst voll auszuliefern.

Ist der Verkäufer seinen Lieferungsverpflichtungen oder der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachgekommen, so ist zunächst eine Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf derselben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen und des Handelsrechts.
 

5. Spinneinteilung

Der Käufer ist verpflichtet, die Spinneinteilung rechtzeitig zu geben. Bei Abschlüssen mit offener Nummern- und Sortenaufgabe kann der Verkäufer eine Einteilungsfrist von vier Wochen und bei Abschlüssen mit buntgesponnenen Garnen eine Einteilungsfrist von sechs Wochen vor Beginn des Liefermonats beanspruchen.

Bleibt der Käufer auf zweimalige Aufforderung mit der Spinneinteilung über die vorgeschriebene Zeit im Rückstand und lässt er auch eine ihm vom Verkäufer gestellte Nachfrist von vier Wochen unbeachtet, so ist der Verkäufer berechtigt, die betreffende Lieferung nach billigem Ermessen vorzunehmen und zu berechnen.
 

6. Versand

Der Versand und die Anfuhr erfolgen unbeschadet einer nach Ziff. 1 getroffenen Vereinbarung für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.
 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen aus dem Vertrage ist generell der Sitz der Firma des Verkäufers. Als Erfüllungsort für die Lieferung kann auch ein anderer inländischer Produktionsort vereinbart werden.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – ist das Amts- bzw. Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Firma des Verkäufers befindet. Der Verkäufer ist jedoch auch zur Klageerhebung bei dem für den Sitz seines fachlichen Verbandes (Deutscher Garnkontrakt e.V., Frankfurt am Main) zuständigen Amts- bzw. Landgericht berechtigt. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
 

8. Mängel

Beanstandungen des Bruttogewichts müssen spätestens innerhalb dreier Geschäftstage nach Eintreffen des Garns am Bestimmungsort erhoben werden.

Mängelrügen des Garns (Sachmängel) können nur binnen zwei Wochen nach Eintreffen am Bestimmungsort gerügt werden, und zwar nur, soweit mit der Verarbeitung des Garns noch nicht begonnen ist. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.

Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung der gelieferten Garne stellen keinen Sachmangel dar. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen. Für Mängel in der aus dem Garn hergestellten Ware, die durch nicht sachgemäße Verarbeitung und Behandlung des Garns entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bei Effektgarnen und -zwirnen bleibt eine technisch nicht vermeidbare Abweichung des Garnausfalls vorbehalten. Garne können durch den Lagerungszeitraum ihre technischen Eigenschaften verändern (Alterung). In diesem Fall ist der Käufer vom Lieferanten bei Vertragsschluss darüber zu informieren. Durch Alterung bedingte technische bzw. chemische Veränderungen sind deshalb kein Mangel.

Hat der Käufer dem Verkäufer zur Abwicklung des Auftrags bestimmte Rohstoffe, bestimmte Farbstoffe, bestimmte Färbeverfahren oder bestimmte Ausrüstungsverfahren ohne Ausweichmöglichkeit vorgeschrieben, so haftet der Verkäufer für Fehler, die aus Mängeln des Rohstoffs, des verwendeten Farbstoffs sowie der Ausrüstung herrühren und die trotz ordnungsgemäßer Eingangskontrolle nicht festgestellt wurden, nur insoweit, als hierfür vom Faser- oder Farbstofflieferanten bzw. vom Ausrüster eine Gewähr übernommen wird. Der Verkäufer vereinbart mit dem Käufer, wenn ein Auftrag von den vorbezeichneten Bestimmungen erfasst wird. Im Schadensfall tritt er seine etwaigen Gewährleistungsansprüche gegenüber Vorlieferanten bzw. Ausrüstern an den Käufer ab.

Offene Mängel berechtigen den Verkäufer entweder zur einmaligen Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware, die innerhalb einer für den Verkäufer und Käufer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der geltend gemachten Reklamation durch den Verkäufer zu erfolgen haben. Der Verkäufer wird die Reklamation unverzüglich prüfen und über die Rücksendung der mangelhaften Ware unverzüglich entscheiden. Solange verwahrt der Käufer die Ware kostenlos für den Verkäufer. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht Ziffer 10 Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommt.

Bei versteckten Mängeln hat der Käufer Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises der gelieferten Garne, die in der daraus hergestellten fehlerhaften Ware enthalten sind. Für den noch nicht verarbeiteten Teil der gelieferten Garne hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung oder einmalige Ersatzlieferung innerhalb einer für den Verkäufer und Käufer angemessenen Frist. Ist dies für den Käufer unzumutbar oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht Ziffer 10 Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommt.

Der Ersatz jedes weiteren auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware zurückzuführenden Schadens wird bei leichter Fahrlässigkeit durch die doppelte Höhe des Garnwerts der betroffenen Lieferung bzw. Teillieferung begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit wird Schadensersatz ausgeschlossen, wenn es sich um vertragsuntypische und seitens des Verkäufers bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden handelt. In den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, gilt die gesetzliche Regelung. Das Produkthaftungsgesetz gilt uneingeschränkt.
 

9. Betriebsstörung

Höhere Gewalt, unverschuldete Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und -einschränkungen beim Verkäufer, u.a. auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind und länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden, berechtigen den Verkäufer, die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verkäufer vorher alle ihm zuzumutenden Anstrengungen und Dispositionen unternommen hat, die Folgen der Lieferstörungen zu vermindern oder zu beheben. Falls aufgrund der vorbezeichneten Umstände die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert wird, steht beiden Vertragspartnern das Recht
zu, vom Vertrag zurückzutreten. In Fällen höherer Gewalt oder in Absatz 1 beschriebener unverschuldeter Betriebsstörungen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

Sobald eine Lieferungsbehinderung der genannten Art klar ersichtlich ist, muss der Käufer hierüber unverzüglich benachrichtigt werden.
 

10. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

Der Ausschluss in Ziffer 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Absatz 2 Satz 1 genannter Fall vorliegt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 

11. Schiedsklausel

Über alle Streitigkeiten, tatsächlicher und rechtlicher Art, entscheidet ein Schiedsgericht, für das die Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Garnkontrakts (Teil 3) maßgebend ist, oder das ordentliche Gericht.

Voraussetzung für die Anrufung eines Schiedsgerichts ist, dass beide Parteien mit der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens einverstanden sind.

Ein Wechsel zwischen einem Schiedsgerichtsverfahren und dem ordentlichen Gericht ist nach Einleitung des jeweiligen Verfahrens nicht mehr möglich.

Teil 2 – Technische Grundlagen

1. Handelsgewicht

Für die Bestimmungen des Handelsgewichts gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, die maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen (DIN bzw. EN).

Bei Garnen und Zwirnen gelten die im Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) vorgeschriebenen Feuchtigkeitszuschläge für die jeweiligen Faserarten, und zwar in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Im Übrigen gilt die EU-TextilkennzeichnungsVO v. 27.9.2011 (Abl. EU L 272/1 v. 18.10.2011).

Bei Garnen und Zwirnen, die aus Fasern hergestellt wurden, die nicht im Textilkennzeichnungsgesetz aufgelistet sind, ist der Feuchtigkeitszuschlag zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren.

Bei Mischgarnen und -zwirnen wird der Feuchtigkeitszuschlag unter Zugrundelegung der für die ungemischten Garne geltenden Prozentsätze nach dem Anteil jeder Faser in der Mischung errechnet. Die so ermittelten Prozentsätze werden jeweils auf 0,5 % aufgerundet. Ansonsten gelten die zur Bestimmung des Handelsgewichts maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen als vereinbart (DIN bzw. EN).

Bei einem Feuchtigkeitssatz über 8,5 % beträgt die zulässige Toleranz ± 1,0 %
bei einem Feuchtigkeitszuschlag von 8,5 % und darunter ± 0,5 %

Werden diese Toleranzen über- oder unterschritten, so ist die Vergütung auf der Grundlage der zulässigen Feuchtigkeitszuschläge nach beiden Seiten abzurechnen.

Ausgenommen von der Einbeziehung in diese Durchschnittsberechnung sind die Ergebnisse jener Verpackungseinheiten, deren Inhalt den zulässigen Feuchtigkeitszuschlag um ein Viertel, mindestens jedoch um 1 % absolut überschreitet. Zur Ermittlung des tatsächlichen Feuchtigkeitszuschlags gelten die maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen als vereinbart (DIN bzw. EN). Der Verkäufer hat das Recht, die Bestimmung zu verlangen, wobei auch die Einschaltung Dritter als vereinbart gilt (z.B. amtlich anerkanntes Prüfamt).

Die Verpackungseinheiten, die die vorstehend genannte Toleranz des zulässigen Feuchtigkeitszuschlags überschreiten, sind als nicht lieferbar zu betrachten und können vom Käufer gegen Ersatz der darauf entfallenden Spesen zur Verfügung gestellt werden. Dem Verkäufer steht das Recht zu, eine Ersatzlieferung innerhalb einer für ihn und den Käufer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der beanstandeten Verpackungseinheiten vorzunehmen. Diese Ersatzlieferung ist nur einmal zulässig.
 

2. Handelsnummer (Handelsfeinheit)

a) Bestimmungen der Handelsnummer (Handelsfeinheit): Für die Bestimmung der Handelsnummer (Handelsfeinheit) aller Garne und Zwirne ist die metrische Garnnumerierung maßgebend. Auf Verlangen des Käufers kann auch die Feinheit nach dtex verwendet werden. Im Übrigen gelten die maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen (DIN bzw. EN).

b) Lauflänge: Die Lauflänge des Zwirns gilt als erfüllt, wenn er aus der gleichen Handelsnummer (Handelsfeinheit) des einfachen Garns hergestellt ist. Gasierte Garne und Zwirne werden nach der Endhandelsnummer (Endhandelsfeinheit) gehandelt. Veränderungen der Lauflänge durch weitere Veredelungen von Garnen und Zwirnen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zwirnen gelten die Abweichungen für die Handelsnummer (Handelsfeinheit) des einfachen Garns.

c) Nummern-(Feinheits-)toleranz: Technisch nicht vermeidbare Garnnummern-Abweichungen, höchstens aber die anschließend genannten Toleranzsätze, sind zulässig:

ca) Bei Streichgarnen und entsprechenden Rotorgarnen
bis Nm 5 einschließlich (2000 dtex und höher) ± 8 %
über Nm 5 bis Nm 7 einschließlich (unter 2000 dtex bis 1450 dtex) ± 7 %
über Nm 7 bis Nm 10 einschließlich (unter 1450 dtex bis 1000 dtex) ± 6 %
über Nm 10 (unter 1000 dtex) ± 5 %

cb) Bei Halbkammgarnen und entsprechenden Rotorgarnen
bis Nm 5 einschließlich (2000 dtex und höher) ± 6 %
über Nm 5 (unter 2000 dtex) ± 5 %

cc) Bei den übrigen Garnen ± 3 %

cd) Bei Effektgarnen sind technisch nicht vermeidbare und angemessene höhere Nummernabweichungen zulässig.

Innerhalb der obigen Toleranzgrenzen findet keine Vergütung statt. Bei etwaigen Abweichungen, die diese Zulässigkeitsgrenze nach unten überschreiten, ist die volle Abweichung von der vereinbarten Garnnummer (Garnfeinheit) zu vergüten.

Wenn
- die Inanspruchnahme einer Vergütung für den Käufer unzumutbar ist,
- die Nummern-(Feinheits-)toleranzen nach oben überschritten werden und eine Abnahme unzumutbar ist,
kann der Käufer verlangen, daß die bemängelten Mengen innerhalb einer für den Verkäufer und Käufer angemessenen Frist vom Verkäufer spesenfrei gegen Garne der vereinbarten Nummer (Feinheit) umgetauscht werden. Dies gilt für Garne zu cc) unter der Voraussetzung, dass die Abweichung von der vereinbarten Nummer (Feinheit) mehr als ± 5 % beträgt. Falls der Käufer nachweist, dass auch eine Ersatzlieferung für ihn unzumutbar ist, steht ihm das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
 

3. Fehlgewicht und Nummern-(Feinheits-)schwankung

Macht der Käufer bei einer Sendung ein Fehlgewicht oder eine Nummern-(Feinheits-)schwankung geltend, so hat der Verkäufer das Recht, die Bestimmung des Handelsgewichts und/oder der Handelsnummer (Handelsfeinheit) zu verlangen, wobei auch die Einschaltung Dritter als vereinbart gilt (z.B. amtlich anerkanntes Prüfamt).
 

4. Ketten

Ketten, einfach und gezwirnt, werden nach dem Kalkulationsgewicht verkauft und berechnet, doch muss der Verkäufer dem Käufer ein etwaiges Mindergewicht, soweit es 3 % übersteigt, vergüten.
 

5. Testfärbung und andere Prüfungen

Um mögliche Fehler zu erkennen, müssen beim Abweben, Anstricken, Antuften, Anwirken, Flechten und weiteren Verarbeitungsstufen hinreichende Mengen der Rohware in einem geeigneten Testverfahren geprüft werden. Bei der Testmenge muss es sich um eine geeignete, kleinstmögliche Produktionsmenge, höchstens jedoch 500 m, handeln. Diesem Test kann sich unmittelbar ein weiterer Test anschließen.

In allen Verarbeitungsbereichen
- müssen gefärbte Garnpartien vor und während der Verarbeitung auf Streifigkeit und sonstige Veränderungen hin geprüft werden,
- muss im Falle der Zusammenverarbeitung von rohweißen und gefärbten Garnen oder von Garnen unterschiedlicher Faserstruktur eine ausreichende Prüfung auf einheitlichen Schrumpf oder sonstige relevante Auswirkungen, die den vorgesehenen Einsatz beeinträchtigen können, vorgenommen werden.
 

6. Signierung

Die Signierung von rohweißen Garnpartien mit wasserlöslichen Farbstoffen ist dem Verkäufer erlaubt, sofern der Käufer diesbezüglich nicht ausdrücklich widerspricht.
 

7. Prüfung und Prüfungsgebühren

Für die Prüfung gelten die Bestimmungen der maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen (DIN bzw. EN) unter Einschaltung einer amtlich anerkannten Prüfstelle. Die Prüfungsgebühren, auch jene einer evtl. Nachprüfung einschließlich der Beförderungskosten hat der unterliegende Teil nur dann zu tragen, wenn dies zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wurde.

Teil 3 – Schiedsgerichts­ordnung

  1. Alle Streitigkeiten, die aus Verträgen herrühren, die nach dem Deutschen Garnkontrakt abgeschlossen wurden und bei denen das ordentliche Gericht nicht angerufen wurde, entscheidet ein Schiedsgericht (Teil 1, Ziffer 10 des Deutschen Garnkontraktes).
     
  2. Beide Parteien haben zu dem Schiedsgericht je einen im praktischen Geschäftsleben stehenden oder im Ruhestand lebenden Kaufmann oder Industriellen der Textilwirtschaft als Schiedsrichter zu ernennen.
    Die betreibende Partei hat den von ihr bestellten Schiedsrichter der Gegenpartei schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, ihr innerhalb 14 Tagen nach dem Tage des Empfanges des Schreibens den von ihr bestellten Schiedsrichter zu benennen. Leistet die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht rechtzeitig Folge, so hat der Präsident der Handelskammer des Bezirks, zu welchem die betreffende Firma gehört, oder wenn sie zu keiner Handelskammer gehört, die ihrem Sitz am nächsten liegt, den betreffenden Schiedsrichter zu ernennen.
    Die Parteien können vereinbaren, daß die Entscheidung eines Streitfalles nur durch einen Schiedsrichter erfolgt.
     
  3. Die von den beiden Parteien bestellten Schiedsrichter haben unverzüglich einen Obmann mit der Befähigung zum Richteramt zu wählen.
    Können sie sich über einen solchen nicht einigen, so hat ihn der Präsident der Handelskammer des Bezirks der betreibenden Partei zu ernennen. Auf die Bestellung eines Obmannes kann seitens der Parteien verzichtet werden. Ebenso sind die beiden Schiedsrichter berechtigt, von der Wahl eines Obmannes abzusehen, falls sie über die Entscheidung des Streitfalles einig sind. Die Vorschriften über das Verfahren finden auch in diesem Fall sinngemäße Anwendung.
     
  4. Falls ein Schiedsrichter sein Amt niederlegt, so hat er dies beiden Parteien schriftlich anzuzeigen. Die Partei, welche den Schiedsrichter ernannt hatte, hat innerhalb 14 Tagen nach dem Empfang der Anzeige einen anderen Schiedsrichter zu ernennen und der Gegenpartei zu bezeichnen.
     
  5. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist folgendes:
    Jede der Parteien übermittelt dem von ihr ernannten Schiedsrichter unter Schilderung des Sachverhaltes den Vertrag sowie Abschriften des Schriftwechsels, welcher zwischen den Parteien in der strittigen Angelegenheit geführt wurde, samt ihren Anträgen.
    Beide Schiedsrichter übersenden ihre Schriftstücke dem Obmann und bestimmen gemeinsam mit diesem zur eventuellen Vornahme von Besichtigungen oder zu gemeinsamer Beratung einen Tag, welcher innerhalb zweier Wochen vom Tage der Ernennung des Obmannes liegen muß.
    Dem Antrag einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichtes mit den Parteien ist stattzugeben. Die Schiedsrichter haben ihre Entscheidung mit tunlichster Beschleunigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen und dürfen sich nicht als Vertreter einer Partei ansehen. Sie haben ihrer Entscheidung zunächst die vertraglichen Abmachungen der Parteien, sodann das geltende bürgerliche und Handelsrecht und im Übrigen die allgemein anerkannten Gebräuche des Handels zugrunde zu legen.
    Der Austausch der obengenannten Schriftstücke kann unterbleiben, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.
     
  6. Die Entscheidung im Schiedsgericht erfolgt nach Stimmenmehrheit.
     
  7. Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern schriftlich abzugeben. Derselbe soll enthalten:
    a) die genaue Bezeichnung der Parteien nach Name, Stand, Wohnort und Parteistellung;
    b) die Namen der Schiedsrichter;
    c) eine gedrängte Darstellung des Tatbestandes unter Hervorhebung der Anträge der Parteien;
    d) die Entscheidungsgründe;
    e) die von der Darstellung des Tatbestandes und den Entscheidungsgründen äußerlich zu sondernde Entscheidungsformel.
    Der Schiedsspruch muss von sämtlichen Schiedsrichtern unter Angabe des Tages der Abfassung unterschrieben werden.
     
  8. Der Schiedsspruch ist durch den Obmann den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niederzulegen.
     
  9. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
     
  10. Die Kosten sind von den Schiedsrichtern in der Entscheidungs-formel festzusetzen und der Partei aufzuerlegen, gegen welche die Entscheidung ausfällt. Wird ein geltend gemachter Anspruch vom Schiedsgericht nur teilweise anerkannt, so sind die Kosten auf beide Parteien entsprechend zu verteilen.
     
  11. Die in der vorstehenden Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen Parteierklärungen haben sämtlich mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
     
  12. Ergänzend gelten die §§ 1025-1066 Zivilprozessordnung.
© Deutscher Garnkontrakt e.V.